Weder das Neuenburger Gericht noch das Bundesgericht hätten die demoskopische Umfrage rechtlich gewürdigt, da dies von den Beklagten in jenem Verfahren nicht verlangt worden sei. Die Auswertung der demoskopischen Umfrage sei stur nach den üblichen Kriterien für kennzeichnende Marken geschehen und um eine solche gehe es vorliegend eben gerade nicht (act. 43, S. 18). 1.2 Rechtliche Grundlagen