Die Frage, ob VOGUE eine berühmte Marke sei oder nicht, könnte somit unbeantwortet bleiben. VOGUE sei eine Sachbezeichnung und werde nur als „durchgesetzte Marke“ für ein Modemagazin geschützt und sei für nichts anderes in Gebrauch. Demgemäss könne nach den Grundsätzen des ELLE-Entscheides auch dann nicht von einem erweiterten Schutzbereich ausgegangen werden, wenn VOGUE auch noch eine berühmte Marke wäre, was indessen bestritten werde. Weder das Neuenburger Gericht noch das Bundesgericht hätten die demoskopische Umfrage rechtlich gewürdigt, da dies von den Beklagten in jenem Verfahren nicht verlangt worden sei.