Die Marke VOGUE der Klägerinnen sei für keinerlei Produkte der Klasse 3 in Gebrauch; das sei von den Klägerinnen auch nie behauptet worden (act. 43, S. 11 ff.). Um eine Marke als „durchgesetzt“ registrieren zu können, brauche es einen Bekanntheitsgrad von wenigstens 50 % (Richtlinien in Markensachen, Juli 2012, Ziff. 10.3.8, S. 151). Bei einem unter 50 % liegenden Kennzeichnungsgrad werde das fragliche Zeichen nachweislich gerade nicht als Hinweis auf eine Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst (act. 43, S. 15). Die Frage, ob VOGUE eine berühmte Marke sei oder nicht, könnte somit unbeantwortet bleiben.