Im fraglichen Urteil habe das Bundesgericht sich - mangels entsprechender Parteibehauptungen - unter keinem Aspekt zum beschreibenden Charakter der Bezeichnung VOGUE geäussert, noch gehe es darauf ein, dass VOGUE lediglich als durchgesetzte Marke eingetragen worden sei. Dass es sich bei VOGUE um eine durchgesetzte Marke handle, werde von den Beklagten vorliegend aber mit allem Nachdruck geltend gemacht. Damit eine Marke sich für gewisse Produkte oder Dienstleistungen auf dem Markt durchsetzen könne, müsse sie zwangsläufig dafür in Gebrauch sein. Die Marke VOGUE der Klägerinnen sei für keinerlei Produkte der Klasse 3 in Gebrauch;