Eine vertiefte Überprüfung der Berühmtheit der Marke VOGUE und des Parteigutachtens habe jedenfalls durch das Bundesgericht nicht stattgefunden. Daraus folge, dass die auf ungeprüften Feststellungen beruhenden Schlussfolgerungen des Bundesgerichtes keine Allgemeingültigkeit hätten erlangen können und auch nicht präjudiziell seien. Im fraglichen Urteil habe das Bundesgericht sich - mangels entsprechender Parteibehauptungen - unter keinem Aspekt zum beschreibenden Charakter der Bezeichnung VOGUE geäussert, noch gehe es darauf ein, dass VOGUE lediglich als durchgesetzte Marke eingetragen worden sei.