Wenn das Bundesgericht im fraglichen Urteil also feststelle, dass die Marke VOGUE eine „berühmte“ sei, dann sei dies vor diesem Hintergrund zu sehen und vor allem darauf zurückzuführen, dass entsprechende Parteianträge fehlten und das Bundesgericht deshalb auf das auch hier vorgelegte Parteigutachten habe abstellen müssen. Eine vertiefte Überprüfung der Berühmtheit der Marke VOGUE und des Parteigutachtens habe jedenfalls durch das Bundesgericht nicht stattgefunden.