Auch in neuesten Bundesgerichtsentscheiden werde an der Richtigkeit des vorerwähnten Urteils festgehalten (vgl. 4A_619/2012, E. 5.2). Der Grundsatz wäre zudem nur anzuwenden, wenn VOGUE, was vorliegend bestritten werde, eine berühmte Marke wäre (act. 43, S. 5). Die Klägerinnen würden verkennen, dass das Bundesgericht den Sachverhalt im Fall, der dem Entscheid 4A_128/2012 zugrunde liege, nur beschränkt habe prüfen können. Dort hätten die Beschwerdeführerinnen - anders als die Beklagten im vorliegenden Verfahren - keine gerichtlich angeordnete Verkehrsbefragung zur Marktdurchsetzung oder gar zur Berühmtheit der Marke VOGUE verlangt, sondern die Umfrage (vgl. Klagebeilage 124) akzeptiert.