31, S. 70 f.). Der von den Klägerinnen zitierte Bundesgerichtsentscheid schaffe keine Praxisänderung und schon gar keine, die vorliegend relevant wäre. Die hier interessierende Gesetzesauslegung habe das Bundesgericht im Entscheid ELLE klar definiert und bis heute nicht umgestossen. Demnach sei eine „durchgesetzte Marke“, die berühmt sei, nur in dem Umfang über den im Register eingetragenen Schutzbereich hinaus geschützt, als sie sich auch für diesen zusätzlichen Schutzbereich auf dem Markt durchgesetzt habe. Auch in neuesten Bundesgerichtsentscheiden werde an der Richtigkeit des vorerwähnten Urteils festgehalten (vgl. 4A_619/2012, E. 5.2).