für Produkte der Klasse 3 zur Wehr setzen, wenn sich ihre Marke auch für diese Produkte im Verkehr durchgesetzt hätte. Für diese Produkte sei die Marke VOGUE nicht in Gebrauch, geschweige denn, dass sie Verkehrsdurchsetzung erlangt hätte. Die Marke VOGUE könne auch deshalb keine Berühmtheit erlangen, weil es ihr an der erforderlichen Einmaligkeit fehle. Es gebe unzählige Marken mit dem Markenbestandteil VOGUE und unzählige weitere Benutzer würden ihre Produkte oder Dienstleistungen so nennen. Daraus folge, dass die Klägerinnen markenrechtlich nicht gegen die Beklagten vorgehen könnten (act. 31, S. 70 f.).