Eine derartige durchgesetzte Marke, die Berühmtheit erlangt habe, geniesse theoretisch zwar auch einen erweiterten Schutzbereich, jedoch nicht wie kennzeichenkräftige andere berühmte Marken bezogen auf alle möglichen Waren und Dienstleistungen, sondern nur in Bezug auf diejenigen, für die sie, analog zu den bereits geschützten Waren und/oder Dienstleistungen, die Marktdurchsetzung beweisen könne. Auch wenn folglich die klägerische Marke VOGUE nicht für Produkte der Klasse 3 geschützt sei, könnten die Klägerinnen, wäre denn VOGUE eine berühmte Marke, sich (nur) dann gegen eine Verwendung der Bezeichnung