Dieser Bekanntheitsgrad könne auch zu einer markenrechtlich relevanten Berühmtheit führen (was bezüglich der hier zur Diskussion stehenden Marke VOGUE aber bestritten werde). Eine derartige durchgesetzte Marke, die Berühmtheit erlangt habe, geniesse theoretisch zwar auch einen erweiterten Schutzbereich, jedoch nicht wie kennzeichenkräftige andere berühmte Marken bezogen auf alle möglichen Waren und Dienstleistungen, sondern nur in Bezug auf diejenigen, für die sie, analog zu den bereits geschützten Waren und/oder Dienstleistungen, die Marktdurchsetzung beweisen könne.