Seite 18 Produktes erkannt würden, könnten als „durchgesetzte“ Marke im Markenregister eingetragen werden. So geschehen mit der Marke VOGUE der Klägerinnen, obwohl die Durchsetzung im vorliegenden Verfahren nicht genügend belegt werde; jedermann müsse - insbesondere im französischen Sprachraum - „Mode“ mit „vogue“ bezeichnen dürfen. Durchgesetzte Marken würden per definitionem einen hohen Bekanntheitsgrad besitzen, sonst würden sie nicht eingetragen.