31, S. 36 f.). Zusammenfassend würden die Klägerinnen für ihre Marke VOGUE keinen Markenschutz für Klasse 3 besitzen, die Marke VOGUE jedoch auch nicht für Produkte der Klasse 3 benutzen. „vogue“ sei der französische und englische Begriff für „Mode“ und somit eine Sachbezeichnung; dies gelte auch, wenn man „vogue“ mit „Beliebtheit“ übersetzen wolle. Sachbezeichnungen könnten nicht für diejenigen Belange, die sie beschreiben, als Marke geschützt werden. Sachbezeichnungen, die sich auf dem Markt als Marke etabliert hätten und von einem Bevölkerungsanteil von mindestens 50 % als Marke und mithin Hinweis auf einen bestimmten Hersteller eines bestimmten