Die Marke VOGUE sei für Produkte der Klasse 3 offensichtlich nicht in Gebrauch, sondern ausschliesslich für ein Modemagazin und mithin für Klasse 16. Werde die Marke VOGUE für die Produkte der Beklagen der Klasse 3 nicht gebraucht, dann könne sie sich für diese im Verkehr logischerweise auch nicht durchgesetzt haben und die Klägerinnen könnten sogar dann für diese Produkte keinen erweiterten Schutzbereich geltend machen, wenn man ihre Marke VOGUE im Zusammenhang mit einer Modezeitschrift noch als berühmte Marke werten wollte (act. 31, S. 36 f.).