Um einen erweiterten Schutzbereich als berühmte Marke geltend machen zu können, müsste sich die Marke VOGUE, wäre sie denn berühmt, folglich auch für die Produkte der Klasse 3, für welche die Beklagten ihre Marke verwenden und geschützt haben, im Verkehr durchgesetzt haben. Dass sie dies habe, sei von den Klägerinnen an keiner Stelle auch nur behauptet, geschweige denn nachgewiesen worden. Die Marke VOGUE sei für Produkte der Klasse 3 offensichtlich nicht in Gebrauch, sondern ausschliesslich für ein Modemagazin und mithin für Klasse 16.