Das Institut für Demoskopie Allensbach lege seinen Schlussfolgerungen die Bestimmungen zur Verkehrsdurchsetzung zugrunde, nicht allfällige strengere zur Berühmtheit. Vorliegend gehe es aber gerade eben nicht um die Verkehrsdurchsetzung, jedenfalls nicht im Zusammenhang mit Zeitschriften. Die Erkenntnisse der Studie seien folglich nicht stringent (act. 31, S. 30). Um einen erweiterten Schutzbereich als berühmte Marke geltend machen zu können, müsste sich die Marke VOGUE, wäre sie denn berühmt, folglich auch für die Produkte der Klasse 3, für welche die Beklagten ihre Marke verwenden und geschützt haben, im Verkehr durchgesetzt haben.