Die Aussagekraft der Verkehrsbefragung des Instituts für Demoskopie Allensbach werde bestritten. Die Umfrage sei ein reines Parteigutachten und sei nicht in allen Bereichen so erstellt worden, wie vom Institut für Geistiges Eigentum zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer Marke verlangt. Den Beklagten sei zudem keine Gelegenheit gegeben worden, die gestellten Fragen zu beeinflussen resp. eigene Fragen zu stellen. Im Übrigen stamme die Umfrage aus dem Jahre 2009 und sei nicht aktuell (act. 31, S. 29). Das Institut für Demoskopie Allensbach lege seinen Schlussfolgerungen die Bestimmungen zur Verkehrsdurchsetzung zugrunde, nicht allfällige strengere zur Berühmtheit.