Die Beklagten liessen dem entgegenhalten, VOGUE sei keine berühmte Marke und könne es auch nicht sein, weil sie für Modebelange beschreibend sei („vogue“ heisse „Mode“) und im Markenregister deshalb nur als „durchgesetzte Marke“ eingetragen worden sei. Durchgesetzte Marken könnten à priori immer nur für die Belange, für welche sie sich durchgesetzt hätten, Berühmtheit erlangen. Eine nicht bestehende Berühmtheit könne nicht gerichtsnotorisch sein. Die Aussagekraft der Verkehrsbefragung des Instituts für Demoskopie Allensbach werde bestritten.