Es seien auch diverse VOGUE-Marken der Klägerinnen für die Klasse 16 im Europäischen Markenregister ohne den Zusatz „durchgesetzte Marke“ eingetragen. Das Institut scheine somit selber auch nicht vom beschreibenden Charakter der Marke VOGUE überzeugt zu sein, ansonsten es in Bezug auf die internationalen VOGUE- Marken, welche in Klasse 16 eingetragen seien, die Schutzwirkung für die Schweiz nicht Seite 17 akzeptiert hätte (act. 39, S. 21 ff.). Schliesslich treffe es nicht zu, dass seitens der Beklagten keine Rufausbeutung der Marke VOGUE vorliege (act. 39, S. 24 ff.).