39, S. 21). Der Vermerk „durchgesetzt“ im Markenregister stelle keine Vermutung im Sinne von Art. 9 ZGB auf, sodass die Tatsache, dass sich eine Marke beim Publikum durchgesetzt habe, im Rahmen eines Zivilprozesses nach den Regeln von Art. 8 ZGB bewiesen werden müsse. Bedeutend sei in dieser Hinsicht jedoch die Tatsache, dass die Marke VOGUE, bevor das Institut für Geistiges Eigentum den Vermerk „durchgesetzte Marke“ angebracht habe, im Schweizerischen Markenregister von 1921 bis 1992 als Marke eingetragen gewesen sei. Es seien auch diverse VOGUE-Marken der Klägerinnen für die Klasse 16 im Europäischen Markenregister ohne den Zusatz „durchgesetzte Marke“ eingetragen.