39, S. 20). Die Marke VOGUE sei nicht beschreibend. Die Beklagten würden verkennen, dass die deutsche Übersetzung des Wortes „vogue“ nicht für die Frage relevant sei, ob das Zeichen VOGUE freihaltebedürftig bzw. dem Gemeingut zugehörig sei. „vogue“ sei eine altmodische Bezeichnung und bedeute „Beliebtheit“. Die gängige Übersetzung von Mode im Französischen sei denn auch „mode“ und nicht „vogue“. Das Wort „vogue“ sei weder dem Gemeingut zugehörig noch freihaltebedürftig (act. 39, S. 21).