Seite 16 15 Abs. 2 MSchG würden Rechte, die erworben wurden, bevor eine Marke Berühmtheit erlangt habe, vom erweiterten Schutz berühmter Marken unberührt bleiben. Die demoskopische Umfrage sei beachtlich, weil sie aufzeige, dass die Marke VOGUE bereits im Jahre 2009 berühmt gewesen sei. Im Übrigen sei notorisch, dass die Marke VOGUE seit Jahrzehnten berühmt sei, zumal Mode und damit auch die Zeitschrift VOGUE in der Gesellschaft kontinuierlich an Bedeutung gewonnen habe. Folglich könnten die Beklagten sich nicht auf Art. 15 Abs. 2 MSchG berufen (act. 39, S. 15 f.).