Mit anderen Worten werde das Spezialitätsprinzip auch in diesem Fall durchbrochen. Der Markeninhaber einer berühmten (und durchgesetzten) Marke könne anderen den Gebrauch der berühmten Marke für jede Art von Waren und Dienstleistungen verbieten, sofern die weiteren Voraussetzungen von Art. 15 MSchG erfüllt seien (act. 39, S. 13). Entgegen den Behauptungen der Beklagten sei die Verkehrsbefragung des Instituts für Demoskopie Allensbach gemäss der in der Schweiz allgemein anerkannten Befragungsmethode von Niedermann/Schneider durchgeführt worden. Das Gutachten sei auch aktuell. Die Marke VOGUE DE TRINITY sei im Mai 2009 in der Schweiz eingetragen worden. Gemäss Art.