1997, S. 159). Weiter habe das Bundesgericht festgehalten, dass die Marke VOGUE einen erweiterten Schutz im Sinne von Art. 15 MSchG geniesse (act. 39, S. 11 f.). Die Beklagten würden das Urteil falsch zitieren und interpretieren. Das Bundesgericht habe im Urteil 4A_128/2012 bestätigt, dass einer berühmten Marke - unabhängig ob sie durchgesetzt sei oder nicht - der erweiterte Schutz im Sinne von Art. 15 MSchG zukomme. Mit anderen Worten werde das Spezialitätsprinzip auch in diesem Fall durchbrochen.