15 MSchG als auch unter Anwendung von Art. 16 Abs. 3 TRIPS und der Empfehlung der WIPO hätten die Klägerinnen aufgrund ihrer berühmten Marke VOGUE einen Anspruch, dass den Beklagten der Gebrauch der Marke VOGUE DE TRINITY für alle Produkte untersagt werde und diese Marke aus dem Schweizer Markenregister gelöscht werde (act. 1, S. 55 f.). Inzwischen habe das Bundesgericht in einem Parallelfall (BGE 4A_128/2012) unmissverständlich festgehalten, dass die Marke VOGUE eine berühmte Marke im Sinne von Art. 15 MSchG sei und habe seine frühere Rechtsprechung mit Bezug auf die Schutzwirkung revidiert (ELLE - BGE in sic! 1997, S. 159).