Diese führe zu einer Gefährdung der Unterscheidungskraft der klägerischen Marke VOGUE (act. 1, S. 53 f.). Die Schweiz habe die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum vom 15. April 1994 ratifiziert (SR 0.232.04; TRIPS; SR 0.632.20, Anhang 1 C). Die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3 TRIPS und Art. 6bis Abs. 1 PVÜ seien vorliegend erfüllt. Die Beklagten führten durch den Gebrauch der Marke VOGUE auf ihren Produkten VOGUE DE TRINITY eine Verbindung zur Marke VOGUE herbei.