Seite 15 Beklagten würden den guten Ruf der Marke der Klägerinnen in schmarotzerischer Art und Weise ausnutzen, indem sie Haarprodukte unter der Marke VOGUE DE TRINITY vermarkten würden. Den verschiedenen ins Recht gelegten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass die Beklagten ihre Wortmarke VOGUE DE TRINITY in einer Art verwendeten, in der das Zeichen VOGUE besonders in den Vordergrund gestellt werde. Diese führe zu einer Gefährdung der Unterscheidungskraft der klägerischen Marke VOGUE (act. 1, S. 53 f.).