Eine solche Nutzung solle dem Inhaber der berühmten Marke, welcher den Ruf aufgebaut habe, vorbehalten bleiben. Die Marken der Klägerinnen seien seit mehreren Jahren für die Klasse 16, insbesondere für Modezeitschriften, eingetragen. Diese würden in der Schweiz verwendet. Die Klägerinnen hätten zudem dargelegt, dass die Zeitschrift VOGUE als Werbeträgerin für verschiedene Kosmetik- und Haarprodukte diene. Schliesslich hätten sie aufgezeigt, dass die Zeitschrift VOGUE als Referenz in der Modebranche aufgefasst werde und einen aussergewöhnlich guten Ruf sowohl in der Modewelt, als auch in der Gesamtbevölkerung geniesse. Die