Gemäss Art. 13 MSchG verleihe das Markenrecht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werde, zu gebrauchen und darüber zu verfügen. Gemäss Praxis des Bundesgerichts zeichne sich die berühmte Marke dadurch aus, dass sich ihre grosse Werbekraft nicht nur zur Vermarktung der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen sei, sondern auch in anderen Bereichen wirtschaftlich nutzen lasse. Eine solche Nutzung solle dem Inhaber der berühmten Marke, welcher den Ruf aufgebaut habe, vorbehalten bleiben.