Der Beweis in Bezug auf die Berühmtheit einer Marke lasse sich grundsätzlich auch ohne demoskopisches Gutachten erbringen. Zu Recht werde in der Lehre der Standpunkt vertreten, dass die Berühmtheit häufig gerichtsnotorisch sei (act. 1, S. 49). Diverse gerichtliche Instanzen in der Schweiz und im Ausland hätten bereits entschieden, dass die Marke VOGUE im Sinne von Art. 15 MSchG berühmt sei (act. 1, S. 50). Im Übrigen sei die Berühmtheit der Marke VOGUE gerichtsnotorisch (act. 1, S. 53). Gemäss Art.