Aufgrund ihrer überragenden Verkehrsgeltung und wegen der allgemeinen Wertschätzung komme berühmten Marken auch ausserhalb des Bereichs der Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit ein äusserst grosser kommunikativer Wert zu, der sich dank seiner Verselbständigung von den typischerweise unter der berühmten Marke angebotenen Waren oder Dienstleistungen lösen und auf andere Produkte übertragen lasse. Dies mache berühmte Marken für Nutzungen durch Dritte besonders attraktiv und entsprechend anfällig (act. 1, S. 47 f.). Der Beweis in Bezug auf die Berühmtheit einer Marke lasse sich grundsätzlich auch ohne demoskopisches Gutachten erbringen.