Das Spezialitätsprinzip, welches das Markenrecht beherrsche, werde damit durchbrochen, um dem besonderen Schutzbedürfnis berühmter Marken Rechnung zu tragen. Aufgrund ihrer überragenden Verkehrsgeltung und wegen der allgemeinen Wertschätzung komme berühmten Marken auch ausserhalb des Bereichs der Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit ein äusserst grosser kommunikativer Wert zu, der sich dank seiner Verselbständigung von den typischerweise unter der berühmten Marke angebotenen Waren oder Dienstleistungen lösen und auf andere Produkte übertragen lasse.