4.3.2 Die Behauptung der Beklagten, die Marke VOGUE sei in der Schweiz für Haarkosmetik oder andere mit den Produkten der Beklagten verwechslungsfähige Produkte der Klasse 3 nicht in Gebrauch und habe sich dafür im Verkehr auch nicht durchgesetzt, bezeichnen die Klägerinnen zwar als falsch (act. 39, S. 37), behaupten allerdings - für die Schweiz - auch nicht das Gegenteil, geschweige legen sie dies dar (act. 39, S. 30). Ein Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung von VOGUE für Produkte der Klasse 3 ist somit ebenfalls entbehrlich. Seite 14 II. Materielles