31, S. 29 f.). Für den Fall, dass die Klägerinnen behaupten, ihre Marke VOGUE würde in der Schweiz für Haarkosmetik oder andere mit den Produkten der Beklagten verwechslungsfähige Produkte der Klasse 3 in Gebrauch sein und habe sich dafür im Verkehr durchgesetzt, wird ein gerichtliches Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung VOGUE für derartige Produkte der Klasse 3 beantragt (act. 31, S. 37).