Die Beklagten bestreiten mit Nachdruck, dass die Marke VOGUE berühmt ist (act. 31, S. 28 f.) und stellen mit dem Hinweis, dass es sich um ein reines Parteigutachten handle, auch die Aussagekraft der Verkehrsbefragung des Instituts für Demoskopie Allensbach (act. 2/124) in Frage (act. 31, S. 29 f.).