Seite 13 4.2 Für die Behauptung, die Marke VOGUE sei berühmt, lassen die Klägerinnen zunächst zahlreiche Presseartikel anführen (act. 1, S. 23-29, act. 2/56-123). Weiter verweisen sie auf die Ergebnisse einer Repräsentativbefragung zur Berühmtheit der Marke VOGUE in der Schweiz (act. 2/124) sowie verschiedene Gerichtsentscheide (act. 1, S. 34 ff., act. 2/125, 2/126 und 2/136).