Wie noch darzulegen sein wird (E. 1.4), hängt der Ausgang der vorliegenden Streitsache massgeblich davon ab, ob die Marke VOGUE als berühmt angesehen wird oder nicht. Mit den von den Klägerinnen zum Zeugenbeweis verstellten Behauptungen allein lässt sich die Berühmtheit der Marke VOGUE indes nicht darlegen, weshalb von der Einvernahme der entsprechenden Personen abgesehen werden kann. 13 JOHANN ZÜRCHER, a.a.O., S. 493/504.