Die Beklagten verlangen die vollumfängliche Abweisung der Klage. Für das vorliegende Verfahren hat das Obergericht den Streitwert auf CHF 100‘000.00 festgesetzt (E. 3.1.4). Damit wird die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht. 4. Beweisanträge 4.1 Die Klägerinnen haben zu zahlreichen Behauptungen die Einvernahme von Zeuginnen bzw. Zeugen beantragt (act. 1, S. 14-23, act. 39, S. 30).