Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen kantonale Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Wie vorerwähnt verlangen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Marke VOGUE DE TRINITY sowie ein Verbot, die Marke VOGUE alleine oder in Verbindung mit VOGUE DE TRINIY in der Schweiz zu verwenden resp. die unter der Marke VOGUE DE TRINIY vertriebenen Produkte herzustellen, anzupreisen etc. Die Beklagten verlangen die vollumfängliche Abweisung der Klage.