Zu beachten ist jedoch, dass die Marke VOGUE DE TRINITY erst seit drei Jahren existiert (act. 31, S. 6) und die beiden Marken weit voneinander entfernt sind, so dass die Gefahr einer Verwässerung klein ist, wie nachstehend noch dargelegt wird. Von einem völlig unbedeutenden Zeichen kann jedoch ebenfalls nicht die Rede sein. Der Streitwert ist deshalb an der Obergrenze für den bestrittenen Bestand solcher Zeichen, also bei CHF 100‘000.00, festzulegen. 3.2 Streitwert für den Weiterzug an das Bundesgericht