Seite 12 13 3.1.4 Auszugehen ist vorliegend vom Wert der Marke der Beklagten , also VOGUE DE TRINITY, da das Unterlassungsinteresse der Klägerinnen nicht grösser sein kann als der Wert der beklagtischen Marke. Diesen hat der Rechtsvertreter der Beklagten nicht konkret, d.h. aufgrund von Umsatzzahlen etc., dargelegt. Zu beachten ist jedoch, dass die Marke VOGUE DE TRINITY erst seit drei Jahren existiert (act.