39, S. 7 f.). Im Übrigen werde der Streitwert der vorliegenden Klage weder vom Wert der Marke VOGUE noch vom juristischen Aspekt des UWG berührt (act. 39, S. 9). Demgegenüber beläuft sich der Streitwert der Nichtigkeitsklage in Bezug auf die beklagtische Marke gemäss den Beklagten auf ca. CHF 800‘000.00. Ein Streitwert von CHF 50‘000.00 bis CHF 100‘000.00 sei für Nichtigkeitsklagen gegen alltägliche Duzendmarken gerechtfertigt. Bei Marken von mittlerer Bedeutung sei von einem Streitwert von CHF 250‘000.00 bis CHF 500‘000.00 auszugehen. Die Beklagte 1 habe die