Gehe es um wirtschaftlich eher unbedeutende Zeichen - wie die Marke VOGUE DE TRINITY- liege der Streitwert im Bereich von CHF 50‘000.00 bis CHF 100‘000.00. Die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass mit der Marke VOGUE DE TRINITY ein hoher Umsatz erzielt werde oder dass die Marke auf dem Schweizer Markt aufgrund eines umfangreichen Vertriebs der Produkte VOGUE DE TRINITY Bedeutung erlangt habe. Damit rechtfertige sich in keiner Weise, den Streitwert mit einem Betrag von CHF 800‘000.00 zu beziffern (act. 39, S. 7 f.).