3.1.2 Die Klägerinnen gehen von einem Streitwert von CHF 50‘000.00 bis CHF 100‘000.00 aus (act. 1, S. 10 und 46). Für die Schätzung des Streitwerts in einem markenrechtlichen Verfahren sei nicht nur der Anschaffungswert, sondern insbesondere der Gebrauchswert entscheidend. Gemäss Lehre sei der Gebrauchswert einer neuen Marke zunächst gering, um dann mit dem Bekanntwerden der Marke, dem Vertrieb und der Werbung des Produkts allmählich anzusteigen. Bei der Festlegung des Streitwerts nehme das Gericht eine grobe Schätzung der Umsätze vor und trage dabei auch der Bekanntheit und der Zugkraft der Marke sowie der Mächtigkeit der Markeninhaberin Rechnung.