3.1.1 Streitgegenstand bildet die geltend gemachte Verletzung der Marke VOGUE der Klägerinnen durch die Marke VOGUE DE TRINITY der Beklagten. Dass es dabei um vermögensrechtliche Interessen geht, ist unbestritten (act. 1, S. 10 und act. 31, S. 6 ff.).