Mit Eingaben vom 29. Januar 2013 und 6. Februar 2013 haben die Parteien auf eine mündliche Hauptverhandlung verzichtet (act. 35 und act. 36); dafür wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt (act. 39 und act. 43). Nach SEBASTIEN MORET tritt damit Aktenschluss ein7. Anlässlich der Beratung vom 20. Januar 2014 fällte das Obergericht sodann einen Beweisbeschluss (act. 50). In der Folge haben die Parteien konkludent auf das Beweisverfahren verzichtet, indem sie den Kostenvorschuss nicht geleistet haben (act. 96 und act. 98). Auch in diesem Fall können sie keine Noven mehr vorbringen8.