Seite 9 2.4 Vorauszuschicken ist, dass hier die Bestimmungen über das erstinstanzliche Verfahren zur Anwendung gelangen, da das Obergericht als einzige kantonale Instanz entscheidet (Art. 5 Abs. 1 lit. a und d ZPO). Zunächst stellt sich die Frage, wann vorliegend der Aktenschluss eingetreten ist.