229 Abs. 1 lit. b ZPO diejenigen Sachvorbringen angesehen, die der betreffenden Partei bereits vor Aktenschluss bekannt waren, die aber aus irgendwelchen GrĂ¼nden nicht vor Aktenschluss geltend gemacht worden sind6. 5 SEBASTIEN MORET, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, Rz. 538 ff.). 6 SEBASTIEN MORET, a.a.O., Rz. 583 ff.