Seite 8 2.2 Die Klägerinnen lassen dazu vorbringen (act. 114), die Beklagten hätten in ihrer Eingabe vom 20. April 2016 mit der Begründung, „es werde nichts relevant Neues vorgebracht“ ausdrücklich auf eine Erwiderung zu ihrer Eingabe vom 21. März 2016 verzichtet. Demzufolge seien sie in Bezug auf alle neuen Vorbringen der Klägerinnen im erwähnten Schreiben zu behaften. Ein Entscheid über die Zulassung des erwähnten Beweismittels erübrige sich bereits aus diesem Grunde. Im Übrigen habe der erwähnte Zeitungsartikel im Sinne von Art.