136 Abs. 1 IPRG nicht fraglich, da diese Regel auf das Prinzip des Ortes der Marktauswirkungen oder des betroffenen Marktes abstellt3, und die behaupteten unlauteren Handlungen in der Schweiz stattfanden. Schweizer Recht ist auch für das Markenrecht anwendbar, da der Schutz des geistigen Eigentums für die Schweiz eingeräumt wurde (Art. 110 Abs. 1 IPRG)4. 2. Noven 2.1 Die Klägerinnen haben mit der Eingabe vom 21. März 2016 einen Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung (nachfolgend NZZ) vom 17. März 2016 eingereicht (act. 110).